Steuerklassen, Freibeträge, Steuersätze und Bewertungsregeln – alles was Sie wissen müssen, verständlich erklärt.
Auf dieser Seite: Was ist Erbschaftsteuer? · Steuerpflicht · Steuerklassen · Freibeträge · Steuersätze · Bewertung · Fristen & Pflichten
Die Erbschaftsteuer (und die wirtschaftlich gleichgestellte Schenkungsteuer) ist eine Steuer auf den unentgeltlichen Vermögenserwerb. Sie wird in Deutschland durch das Erbschaft- und Schenkungsteuergesetz (ErbStG) geregelt und tritt auf, wenn Vermögen durch Erbschaft, Vermächtnis oder Schenkung übergeht.
Die Steuer fällt an, wenn der Wert des erworbenen Vermögens nach Abzug aller Freibeträge einen positiven Betrag ergibt.
Vermögensübergang durch Tod – gesetzliche Erbfolge oder Testament
Unentgeltliche Zuwendung unter Lebenden – gleiche Freibeträge wie Erbschaft
Zuwendung bestimmter Gegenstände per Testament an Nichterbende
Wenn Erblasser oder Erwerber zum Zeitpunkt des Vermögensübergangs ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hatten, unterliegt das gesamte übergegangene Vermögen (weltweit) der deutschen Erbschaftsteuer.
Haben weder Erblasser noch Erwerber einen deutschen Wohnsitz, gilt beschränkte Steuerpflicht – nur für Inlandsvermögen (z. B. deutsche Immobilien, Betriebsvermögen in Deutschland).
Wer Deutschland verlässt, bleibt noch 5 Jahre nach dem Wegzug unbeschränkt steuerpflichtig – sofern er vorher mindestens 5 Jahre in Deutschland gelebt hat (§ 2 Abs. 1 Nr. 1b ErbStG).
Die Steuerklasse richtet sich nach dem Verwandtschaftsverhältnis und bestimmt sowohl den Freibetrag als auch den Steuersatz.
Engste Familienangehörige – günstigste Steuersätze
Weitere Verwandte & nahestehende Personen
Alle übrigen Personen – höchste Steuersätze
Bis zu diesem Betrag bleibt der Vermögenserwerb vollständig steuerfrei. Jeder Erwerber kann den Freibetrag alle 10 Jahre erneut nutzen.
| Verwandtschaft | Steuerklasse | Freibetrag |
|---|---|---|
| Ehegatte / eingetragener Lebenspartner | I | 500.000 € |
| Kinder (eigene, Stiefkinder, Adoptivkinder) | I | 400.000 € |
| Enkelkinder (wenn das Elternteil vorverstorben ist) | I | 400.000 € |
| Enkelkinder (Elternteil lebt noch) | I | 200.000 € |
| Urenkelkinder | I | 100.000 € |
| Eltern & Großeltern (nur bei Erbfall) | I | 100.000 € |
| Eltern & Großeltern (bei Schenkung) | II | 20.000 € |
| Geschwister, Nichten/Neffen, Schwiegerkinder/-eltern, Stiefeltern | II | 20.000 € |
| Alle übrigen Personen (Steuerklasse III) | III | 20.000 € |
Zusätzlich zum persönlichen Freibetrag erhalten Ehepartner und Kinder bei Erbfällen (nicht Schenkungen) einen Versorgungsfreibetrag.
| Erwerber | Versorgungsfreibetrag | Hinweis |
|---|---|---|
| Ehegatte / Lebenspartner | 256.000 € | Wird ggf. um tatsächliche Versorgungsbezüge gemindert |
| Kinder (0 bis 5 Jahre) | 52.000 € | Wird ggf. um Ansprüche auf Waisengeld o. Ä. gemindert |
| Kinder (6 bis 10 Jahre) | 41.000 € | |
| Kinder (11 bis 15 Jahre) | 30.700 € | |
| Kinder (16 bis 20 Jahre) | 20.500 € | |
| Kinder (21 bis 27 Jahre) | 10.300 € |
Quelle: § 17 ErbStG | Gilt nur bei Erbfällen, nicht bei Schenkungen.
| Gegenstand | Steuerbefreiung |
|---|---|
| Hausrat (Steuerklasse I) | Bis 41.000 € |
| Sonstige bewegliche Gegenstände (Steuerklasse I) | Bis 12.000 € |
| Hausrat & sonstige Gegenstände (Steuerklasse II & III) | Bis 12.000 € |
| Selbstgenutztes Familienheim (Ehegatte) | Vollständig steuerfrei (Bedingungen!) |
| Selbstgenutztes Familienheim (Kinder) bis 200 m² | Vollständig steuerfrei (Bedingungen!) |
| Zuwendungen an gemeinnützige Körperschaften | Vollständig steuerfrei |
Die Familienheim-Steuerbefreiung ist an strenge Voraussetzungen geknüpft. Bitte lassen Sie sich beraten.
Die Steuersätze gelten für den steuerpflichtigen Erwerb nach Abzug aller Freibeträge. Es gilt ein Stufentarif – der Satz richtet sich nach der Höhe des steuerpflichtigen Erwerbs und der Steuerklasse.
| Steuerpflichtiger Erwerb bis … | Steuerklasse I | Steuerklasse II | Steuerklasse III |
|---|---|---|---|
| 75.000 € | 7 % | 15 % | 30 % |
| 300.000 € | 11 % | 20 % | 30 % |
| 600.000 € | 15 % | 25 % | 30 % |
| 6.000.000 € | 19 % | 30 % | 30 % |
| 13.000.000 € | 23 % | 35 % | 50 % |
| 26.000.000 € | 27 % | 40 % | 50 % |
| Über 26.000.000 € | 30 % | 43 % | 50 % |
Quelle: § 19 ErbStG | Stand: 2025 | Der jeweils genannte Satz gilt auf den gesamten steuerpflichtigen Erwerb (kein progressiver Tarif wie bei der Einkommensteuer).
Übersteigt der steuerpflichtige Erwerb eine Betragsstufe nur geringfügig, kann die Mehrsteuer die tatsächliche Mehrerbschaft übersteigen. In diesen Fällen greift die Tarifbegrenzung: Die Steuer wird begrenzt auf niedrigerer Steuersatz + 50 % des übersteigenden Betrags.
Für die Berechnung der Erbschaftsteuer muss zunächst der Wert des erworbenen Vermögens ermittelt werden. Dabei gelten unterschiedliche Bewertungsregeln je nach Vermögensart.
Jeder Erwerber muss den Erbfall oder die Schenkung innerhalb von 3 Monaten beim zuständigen Finanzamt anzeigen – auch wenn er glaubt, dass keine Steuer anfällt (§ 30 ErbStG).
Das Finanzamt fordert bei Bedarf zur Abgabe einer Erbschaftsteuererklärung auf. Die Frist beträgt in der Regel 3 Monate ab Bekanntgabe der Aufforderung.
Die festgesetzte Steuer ist innerhalb von 1 Monat nach Bekanntgabe des Steuerbescheids fällig. Bei illiquiden Vermögenswerten (z. B. Immobilien) sind Stundungen möglich.
Die reguläre Verjährungsfrist beträgt 4 Jahre. Bei Verletzung der Anzeigepflicht verlängert sich diese auf 10 Jahre.
Zuständig ist das Finanzamt am letzten Wohnsitz des Erblassers in Deutschland. Bei beschränkter Steuerpflicht das Finanzamt, in dessen Bezirk sich das Inlandsvermögen befindet.
Das Erbschaftsteuerrecht ist komplex und voller Gestaltungsmöglichkeiten. Lassen Sie sich von Dipl.-Kfm. André Schöne und dem Team der ASBN Steuerberatung individuell beraten.